Satzung

SATZUNG
Turn – und Sportverein Ensingen 1911 e.V.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen” TSV Ensingen 1911 e. V.”

2. Der Verein hat seinen Sitz in Vaihingen – Ensingen und ist in das
Vereinsregister des Amtsgericht Vaihingen an der Enz eingetragen.

3. Die Vereinsfarben sind gelb – schwarz.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Gemeinnützigkeitsvorschriften (Abgabenordnung: Abschnitt steuerbegünstigte
Zwecke).
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur. Dieses
wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung sportlicher Übungen und
Leistungen sowie durch kulturelle Veranstaltungen.

3. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

§ 3 Vereinsvermögen

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch Zustimmung der
Mitgliederversammlung und vertraglicher Vereinbarung eine angemessene Vergütung erhalten Zusatz MV 27.3.2009.

3 .Bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Dieses fällt an die Stadt Vaihingen an der Enz, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 zu verwenden hat.
§ 4 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbundes e. V. (WLSB) und seiner Fachverbände soweit diese, die von dem Verein betriebenen Sportarten vertreten.

2. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen die vom Deutschen Fussballbund (DFB) und den übrigen Verbänden erlassenen Bestimmungen ( Satzung, Ordnung ).

II. Mitgliedschaften
§ 6 Mitglieder

1. Der Verein besteht aus
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– jugendlichen Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern .

2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die zu Beginn eines Vereinsjahres das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sie gliedern sich in

– aktive Mitglieder (Sporttreibende)
– passive Mitglieder (üben keine Sportart aus)
– aktive und passive in Ausbildung befindliche Mitglieder.

3. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, Unternehmen und sonstige juristische Personen, sowie Körperschaften, die einen Beitrag nach Festlegung zahlen und keine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft in Anspruch nehmen.

4. Jugendliche Mitglieder sind Jungen und Mädchen bis zum Ablauf des Vereinsjahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden.

5. Ehrenmitglieder sind Vereinsmitglieder, denen wegen ihrer besondere Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches und jugendliches Mitglied kann im Regelfalle jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme durch den Vorstand.
Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzung und der Ordnung des Vereins verbunden. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und muss nicht begründet sein.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder können sämtliche Anlagen und Einrichtungen des Vereins nach deren Zweckbestimmung benützen und an dessen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilnehmen.

2. Jugendliche Mitglieder unterliegen grundsätzlich den vom Vorstand oder in dessen Auftrag bestimmten Richtlinien oder Regelungen bei Benützung der Vereinsanlagen, für den Aufenthalt im Vereinsheim, sowie für die Teilnahme an den Veranstaltungen. Die Vereinsjugend kann sich eine eigene Jugendordnung geben.

Zur Antragstellung und Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder berechtigt.

3. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind persönlich und nicht übertragbar.

5. Aktive Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet,
– Ansehen und Belange des Vereins zu fördern
– Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln
– vom Vorstand beschlossene oder in seinem Auftrag erlassene Haus – und Spielordnung zu beachten und entsprechenden Anweisungen Folge zu leisten.

7. Ordentliche und jugendliche Mitglieder sind zur Zahlung der einmaligen und laufenden Beiträge oder Umlagen verpflichtet. Die Mitglieder sollen sich dem Verein zur Übernahme freiwilliger und ehrenamtlicher Aufgaben zur Verfügung stellen.
8. Der Verein haftet nicht für die bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken und Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sind.
§ 9 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Umlagen werden durch die Mitgliedsversammlung, Abteilungsbeiträge durch die Abteilungsversammlungen festgelegt.
Die Höhe der Umlage ist pro Jahr begrenzt auf das dreifache des jeweiligen Mitgliedsjahresbeitrages.

2. Der Vorstand kann für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen entsprechende Gebühren erheben und zur freiwilligen Leistung von Spenden und Zuschüssen auffordern.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
4. Beiträge und Umlagen sind zur Zahlung fällig:
– der Aufnahmebeitrag innerhalb 4 Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahme
– der Mitgliedsbeitrag bis 31. März des laufenden Jahres.
Umlagen und Gebühren sind nach den jeweiligen Festlegungen zur Zahlung fällig. Während des Verzuges von Beitrags – und Umlagezahlungen ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:

1.1 durch Tod
1.2 durch Austritt
( nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines
Vereinsjahres).
1.3 durch Zeitablauf der fördernden Mitgliedschaft
1.4 durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand vollzogen werden, wenn das Mitglied
– grob gegen Zwecke des Vereins verstoßen oder dessen Ansehen oder Belange geschädigt hat,
– sich wiederholt unsportlich oder unehrenhaft verhalten hat,
– mit der Erfüllung seiner Beitragspflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Verzug ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungsnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied bekannt zu geben, das sich mit der Beschwerde gegen die Ausschließung innerhalb 2 Wochen nach deren Bekanntgabe an den Vereinsbeirat wenden kann. Der Vereinsbeirat entscheidet abschließend über den Ausschluss, der vor ordentlichen Gerichten nur auf die Einhaltung der Satzung überprüft werden kann. Mit Ablauf der Beschwerdefrist oder mit Bestätigung der Ausschließung durch den Vereinsbeirat, verliert das ausgeschlossene Mitglied die Rechte aus der Mitgliedschaft. Beitragsverpflichtungen für das laufende Vereinsjahr bleiben bestehen.

2. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch aus dem Vereinsvermögen.
§ 11 Ehrungen
1. Für Ehrungen ist die Mitgliedschaft ab dem 16. Lebensjahr maßgebend.

2. Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der nächsten Mitgliederversammlung oder bei besonderen Veranstaltungen vorgenommen.

3. Für langjährige Mitgliedschaft und für besondere Verdienste um den Verein, können verliehen werden:

3.1. Vereins – Ehrennadel in Silber
– für 25-jährige Mitgliedschaft
– für besondere Verdienste
3.2. Vereins – Ehrennadel in Gold
– für 40-jährige Mitgliedschaft
– für besondere Verdienste
3.3. Vereins – Ehrennadel in Gold mit Brillant
– für 50-jährige Mitgliedschaft
– für besondere Verdienste
3.4. Vereins – Ehrennadel in Gold mit Brillant 60
– für 60-jährige Mitgliedschaft
3.5. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen.
III. Abteilungen
§ 12 Abteilungen des Vereins
1. Der Verein besteht aus folgenden Abteilungen:

1.1. Fußballabteilung
1.2. Tennisabteilung
1.3. Tischtennisabteilung
1.4. Freizeitsport

1.5 Leichtathletik

2. Weitere Abteilungen können bei Bedarf von der Mitgliederversammlung gegründet werden.
3. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird durch einen Ausschuss unter Vorsitz eines Abteilungsleiters geführt. Die Zusammensetzung dieses Ausschusses richtet sich nach den Bedürfnissen der jeweiligen Abteilung. Die Abteilung kann sich eine eigene Geschäftsordnung unter Zugrundelegung der Satzung geben.

4. Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Vorstand des Vereins zur Einsichtnahme vorzulegen.

5. Die Abteilungen sind ermächtigt, eigene Kassen zu führen, die der Prüfung durch die Kassenprüfer (§ 20) unterliegen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Abteilungsversammlung zur Kenntnis zu bringen und der Vorstand (§ 19) zu unterrichten.

6. Auf der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung des Vereins haben die Abteilungsleiter einen Geschäftsbericht abzugeben (§ 18).

7. Im Zweifelsfall hat die Satzung des Vereins Vorrang vor der Geschäftsordnung der Abteilung.

8. Alles Vermögen der Abteilungen ist Vermögen des Vereins.

9. Die Abteilungsleiter sind berechtigt, Dauerschuldverhältnisse und rechtgeschäftliche Verpflichtungen bis Euro 1000.-pro Jahr einzugehen. Darüber hinausgehende Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

10. Die Auflösung der Abteilungen Fußball, Tischtennis, Freizeit erfolgt durch Beschluss der Abteilungsversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung der Tennisabteilung kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Tennisabteilung erfolgen. (Gründungsvereinbarung vom 18.11.1978)

§ 13 Beitrags – Gewinnrückvergütung

1. Die Abteilungen erhalten aus dem festgelegten Mitgliedsbeiträgen (§ 9) eine Beitragsrückvergütung, aus den gemeinsamen Veranstaltungen einen Gewinnrückfluss, deren Höhe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung vom Vorstand (§ 19) festgelegt wird.
§ 14 Fußballabteilung
Für die Fußballabteilung werden folgende, ergänzende Bestimmungen zur Satzung festgelegt:

1. Aus der Hauptkasse des Vereins werden für die Fußballabteilung die Kosten für Trainer, Trikotbeschaffung, Verbandsgebühren, Reinigung der Umkleideräume auf Nachweis erstattet.

2. Je nach wirtschaftlicher Entwicklung erfolgt die Festlegung des Betrages der Erstattung durch den Vorstand (§ 19).

3. § 14 kann unwiderruflich nicht ohne Zustimmung von einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Fußballabteilung, bei deren Mitgliederversammlung, geändert oder aufgehoben werden.

§ 15 Tennisabteilung
Für die Tennisabteilung werden folgende, ergänzende Bestimmungen zur Satzung festgelegt:

1. Wegen des besonders kostenintensiven Betriebes der Tennisabteilung kann diese für ihre Mitglieder ergänzende Bestimmungen zu dieser Satzung treffen, insbesondere zu den §§ 6 – 10, ohne die Satzung selbst zu ändern.

2. Alle durch den Bau und den Betrieb von Tennisanlagen entstehenden Kosten sind ausschließlich von den Mitgliedern der Tennisabteilung aufzubringen. Freiwillige Zuschüsse des Vereins werden hiervon nicht berührt.

3. Der Tennisabteilung wird das Recht der ausschließlichen Nutzung, Verwaltung und Erhaltung der Tennisanlagen nach Abs. 2 eingeräumt.

4. § 15 kann unwiderruflich, nicht ohne Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Tennisabteilung, aufgehoben oder geändert werden.

§ 16 Vereinsjugend

1. Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend des TSV Ensingen.

2. Die Jugendlichen aller Abteilungen werden im Vorstand durch den Gesamtjugendleiter und den Jugendsprecher vertreten.

3. Die Zuschüsse für den Sportbetrieb der Jugendlichen werden auf Nachweis vom Vorstand je nach wirtschaftlicher Notwendigkeit beschlossen.

4. Die Vereinsjugend kann sich eine Jugendordnung geben. Diese muss vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

IV. Organe
§ 17 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung (§18)
2. der Vorstand (§19)
3. der Vereinsbeirat (§21).
§ 18 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Diese besteht aus den anwesenden ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.

3. Von den Abteilungen sind zuvor Mitgliederversammlungen einzuberufen, in denen
– der Abteilungsleiter
– dessen Stellvertreter und
– der Abteilungsausschuss zu wählen sind (§ 12).
4. In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte
vorgeschrieben.

4.1. Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden
4.2. Bericht des Kassiers und der Kassenprüfer
4.3. Geschäftberichte der Abteilungsleiter
4.4. Bericht des Gesamtjugendleiters
4.5. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
4.6. Wahl des Vorstandes
4.7. Wahl der Kassenprüfer
4.8. Festsetzung der Beiträge
4.9. Satzungsänderungen
4.10. Gründung neuer Abteilungen
4.11. Anträge und Verschiedenes .
5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

6. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Diese muss erfolgen, wenn es der Vereinsbeirat oder wenigstens 35 % aller stimmberechtigten Mitglieder unter Mitteilung der Anträge, über die beschlossen werden soll, beantragen.

8. Die Einberufung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Vaihingen.

9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und den Inhalt der gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 19 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus gleichberechtigten Mitgliedern.
Vorstand i. S. v. § 26 BGB sind der jeweilige 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter.
Beide sind unbedingt alleinvertretungs- – berechtigt. Die Stellvertretung wird jedoch im Innenverhältnis auf den Verhinderungsfall beschränkt.

Unabhängig von den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften setzt sich der erweiterte Vorstand wie folgt zusammen:

– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Hauptkassier
– dem Schriftführer
– dem Gesamtjugendleiter
– dem Jugendsprecher
– den Abteilungsleitern
– dem Vereinsbeirat
– dem Pressewart.

2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Die steuerliche Ehrenamtspauschale darf erstattet werden.

3. Der Vorstand wird von den ordentlichen Mitgliederversammlungen jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl der Abteilungsleiter erfolgt auf der jeweiligen Abteilungsversammlung. Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Hauptkassiers, des Schriftführers und des Gesamtjugendleiters erfolgt in der Mitgliederversammlung (§ 18). Die Wahlen erfolgen im Roulierenden System wie folgt:

im 1. Jahr – der 1. Vorsitzende – der Schriftführer
– der Gesamtjugendleiter

im Folgejahr – der 2. Vorsitzende – der Kassier
– der Pressewart .

4. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt offen durch Handzeichen, sofern die Mitgliederversammlung kein anderes Verfahren beschließt.

5. Gelingt es in der ordentlichen Versammlung nicht, das Amt des 1. Vorsitzenden zu besetzen, so ist innerhalb von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis zu dieser Versammlung werden die Belange des Vereins durch den bisherigen Vorstand wahrgenommen.

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, werden seine Aufgaben einem der übrigen Mitglieder des Vorstandes zur kommissarischen Wahrnehmung übertragen. Ersatzwahl für die verbliebene Amtsdauer wird in der folgenden Mitgliederversammlung durchgeführt.

7. Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand in seiner Gesamtheit. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse zu seiner Unterstützung bestellen.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden, so oft es die Geschäftsführung erfordert oder es wenigstens 5 Mitglieder des Vorstandes verlangen.

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

10. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zum Wert von Euro 15.000.-pro Jahr zu tätigen. Die einzelnen Vorstandsmitglieder können im Rahmen der ihnen in ihrem Geschäftsbereich übertragenen Geschäfte, Ausgaben bis Euro 1000.- tätigen. Bei Rechtsgeschäften, deren Wert das normale Maß üblicher Vereinsverwaltung übersteigt, entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 18).

§ 20 Kassenprüfer
1. Zur Kontrolle der Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt.

2. Rechtzeitig vor den Mitgliederversammlungen sind die Kassen zu prüfen, das jeweilige Ergebnis ist der betreffenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

3. Die Kassenprüfung der Hauptkasse erfolgt durch die gewählten Kassenprüfer. Die Prüfung der Abteilungskassen erfolgt durch mindestens 1 gewählten Kassenprüfer und dem Hauptkassier.
§ 21 Vereinsbeirat
1. Der Vereinsbeirat berät den Vorstand. Er besteht aus höchsten 5 Mitgliedern (aus jeder Abteilung mindestens 1 Mitglied) und wird vom Vorstand berufen.

2. Der Vorsitzende des Vereinsbeirates ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.

3. Der Vereinsbeirat tritt aus eigenem Entschluss oder auf Einberufung durch den Vorstand zusammen. Der Vorstand hat den Vereinsbeirat einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vereins mit einer Beschwerde einen Beschluss des Vorstandes angreift.

4. Der Vereinsbeirat beschließt mit einfacher Mehrheit seiner zur Sitzung erschienenen Mitglieder, bei Einberufung nach §19, Absatz 2, durch den Vorstand und leitet seine Beschlüsse an den Vorstand. Entspricht der Vorstand nicht den Beschlüssen des Vereinsbeirates, so ist dieser berechtigt, in diesem Falle über den Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen und dort eine Entscheidung herbeizuführen.

§ 22 Datenschutz

1.) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2.) Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3.) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4.) Als Mitglieder der Trägerverbände z. B. WLSB, WFV ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden.
5.) Im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb, sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an die örtliche Presse. Die Veröffentlichung/Übermittlung der Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z. B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich- Alter und Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung.
6.) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordert. Macht ein Vorstandsmitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
7.) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
V. Schlussbestimmungen
§ 23 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann durch eine ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

2. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3. Bei Auflösung des Vereins gilt § 3 dieser Satzung.

4. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende und der Kassier (§§ 47 ff BGB) zu Liquidatoren bestellt. Diese haben die Auflösung des Vereins beim Amtsgericht Vaihingen an der Enz anzumelden.
§ 24 Inkrafttreten der Satzung
Diese überarbeitete Satzung ersetzt die Satzung vom 19.03.1995.
Sämtliche Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 20.03.2015 vorgelesen und durch die anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern mit folgendem Ergebnis beschlossen.

Stimmberechtigte Mitglieder: 64
64 Ja Stimmen
0 Nein Stimmen
0 Enthaltungen

Die Satzung ist allen Mitgliedern des Vereins bekannt zu machen.
Die anwesenden Mitglieder beschließen einstimmig, dass der Wortlaut der nach Einarbeitung der heute beschlossenen Änderungen angenommenen neuen Fassung der Satzung durch einen Redaktionsausschuss endgültig festgestellt werden soll und dass dieser Ausschuss zu weiteren Fassungsänderungen ermächtigt ist, die bei Zusammenstellung des neuen Satzungswortlautes erforderlich werden.

In den Redaktionsausschuss werden einstimmig
der 1. Vorsitzende, der/die SchriftführerIn und der/die KassiererIn berufen.

Vaihingen – Ensingen, den 20.03.2015